Abfuhr
Lohnsteuer
Arbeitgeber: Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, erfolgt ein Lohnsteuerabzug (§ 47 Abs 1 zweiter Satz; vgl auch BFG 22.1.2018, RV/3100407/2016). Besteht im Inland keine Betriebsstätte, enthält § 47 Abs 1 Sonderbestimmungen (AbgÄG 2020, näher Begründung IA 983/A BlgNR 26. GP 43 f; LStR 2002 Rz 927; zum freiwilligen Lohnsteuerabzug siehe § 81 Tz 3). Die Einbehaltungs- und Abfuhrpflichten können durch die unmittelbare Anwendung eines DBA ins Leere gehen (BMF 24.9.2009, Salzburger Steuerdialog 2009 Internationales Steuerrecht).