Allgemeines: Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen aus (Abschlagszahlung) und nimmt erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vor, ist es gemäß § 78 Abs 2 zulässig, dass er die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehält. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht nicht („können“; vgl E 11.12.1963, 1427/60). In diesen Fällen ist es möglich, dass der Steuerabzug von Bezügen, die gegen Ende des Kalenderjahrs gezahlt werden, erst im folgenden Kalenderjahr vorgenommen wird; insoweit ist diese Lohnsteuer als für das abgelaufene Jahr einbehalten zu werten (vgl auch E 25.5.1959, 0629/57, 1959, 91).