Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 78 Abs 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wortfolge „oder elektronisch zur Verfügung zu stellen“ ergänzt und vor dem letzten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt: