Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)
§ 77 wird wie folgt geändert:
In Abs 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „Neuberechnung der Lohnsteuer ist“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a,“ eingefügt.