Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 76 Abs 1 wird nach dem siebenten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
„- Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,“