Überblick: Grundsätzlich bemisst sich die Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nach § 70 Abs 2 Z 1 (eingeschränkte Tarifbesteuerung; vgl auch E 19.3.1997, 94/13/0220). Bezieht dagegen der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bestimmte Bezüge iSd § 99 Abs 1 Z 1 (siehe Tz 14), dann unterliegt er mit seinen Bezügen der Besteuerung nach § 70 Abs 2 Z 2.