Allgemeines: § 69 Abs 7 wurde durch BGBl I 2005/45 eingeführt. Eine Endbesteuerung iSd § 69 Abs 1 wurde deshalb nicht gewählt, weil diese auch dann, wenn nur Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bezogen werden, automatisch zu einer Steuerbelastung und damit zu einer Schlechterstellung gegenüber der (in solchen Fällen keine Steuerpflicht ergebenden) Regelbesteuerung führen würde; zu einer Besteuerung wird es praktisch nur dann kommen, wenn die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks neben anderen Einkünften, einer Pension oder einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit bezogen werden (dann Pflichtveranlagung, vgl ErläutRV 856 BlgNR 22. GP 10).
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