Abgrenzung: Wegen der unterschiedlichen Begünstigung ist zunächst zwischen „Normalüberstunden“ (Überstunden zu Tageszeiten an Werktagen; § 68 Abs 2, siehe Tz 46) und „qualifizierten Überstunden“ (Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und in der Nachtzeit; § 68 Abs 1, siehe Tz 47) zu unterscheiden (vgl E 24.9.1996, 94/13/0237). Auf Grundlage von Überstundenvereinbarungen und Aufzeichnungen muss daher einerseits das Ausmaß der Normalüberstunden und andererseits das Ausmaß von Überstunden mit erhöhtem Zuschlag ersichtlich sein; das wiederum ist Voraussetzung für die Errechnung des Grundlohns (E 21.12.1993, 93/14/0220; näher Tz 58). Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten gelten zudem – unabhängig von Überstunden – für allgemeine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (vgl zB UFS 7.7.2006, RV/0166-F/04; UFS 4.3.2013, RV/0542-F/12).