Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
§ 68 wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird der Betrag „360“ durch den Betrag „400“ ersetzt.Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
§ 68 wird wie folgt geändert:
In Abs 1 wird der Betrag „360“ durch den Betrag „400“ ersetzt.