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11. Pensionsabfindungen (§ 67 Abs 8 lit e) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig19. LfgFebruar 2017

„Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“ (§ 67 Abs 8 lit e)

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