Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
In § 67 Abs 4 lauten die beiden Teilstriche:
auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie