Überblick: Gemäß § 66 Abs 1 erster Satz wird die Lohnsteuer durch die Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (§ 66 Abs 2) ermittelt (zur historischen Genese der Norm Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 66 Anm 1). Einkommen ist der Arbeitslohn des Arbeitnehmers (§§ 25, 47). Das Einkommen ist die Bemessungsgrundlage. Zum Zweck der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unterteilt das EStG den Arbeitslohn in laufende und sonstige Bezüge (vgl Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021 116 f; vgl auch E 24.4.1968, 0999/67; E 9.3.1979, 3394/78). § 66 betrifft nur den zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohn (§ 66 Abs 2; zu sonstigen Bezügen Tz 5). Zur Berechnung der Lohnsteuer gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Berechnung nach den in § 66 festgelegten Grundsätzen (siehe Tz 6 ff) oder die Ermittlung durch Lohnsteuertabellen (siehe Tz 11 f).