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1. Allgemeines (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

Freibetragsbescheid

Lohnsteuer

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Überblick: Der Freibetragsbescheid enthält die Höhe gesetzlich festgelegter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Gemäß § 63 Abs 1 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung dieser Posten beim Lohnsteuerabzug gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen (zwingend, BFG 8.7.2016, RV/7101332/2015). Der Freibetragsbescheid ist nicht Teil des Einkommensteuerbescheids, sondern ein eigenständiger Bescheid (UFS 29.7.2009, RV/2021-W/09). Der Freibetragsbescheid verbleibt beim Arbeitnehmer; die Mitteilung enthält den Absetzbetrag, den der Arbeitgeber bei der Bemessung der Lohnsteuer zu berücksichtigen hat (siehe § 64). Der Freibetragsbescheid berücksichtigt funktionell – ähnlich wie § 62 (siehe Tz 8) – besondere Verhältnisse des Arbeitnehmers (vgl auch UFS 9.1.2007, RV/0096-S/06), deren Geltendmachung ansonsten erst in einem Veranlagungsverfahren möglich wäre (vgl UFS 30.10.2012, RV/2594-W/12).

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