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Aktuelle Hinweise zu § 63 (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)

§ 63 Abs 7 lautet:

„(7) Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.“

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