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3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (Berger)

Berger15. LfgJänner 2011

Lohnsteuerbemessungsgrundlage

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Gesetzliche Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Betriebsversammlung ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher fällt die Betriebsratsumlage nicht unter § 62 Z 3 (vgl E 26.9.1972, 498/71, 1973, 58).

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