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Aktuelle Hinweise zu § 62 (19. Lieferung, Stand 1. 2. 2017)

19. LfgFebruar 2017

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

In § 62 wird folgende Z 9 eingefügt:

„9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,“

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