Kirchmayr/Engelmann in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (18. Lfg 2016) Allgemeines Rz 11
§ 48 beinhaltet ein Barzahlungs- und Annahmeverbot für Bauarbeiter und ist als eine „lex fugitiva“ zu qualifizieren, weil ein zivil- bzw arbeitsrechtliches Verbot im EStG normiert wurde.