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6. Übermittlung auf elektronischem Weg (Kirchmayr/Sturma)

Kirchmayr/Sturma21. LfgJänner 2020

elektronische übermittlung, Steuererklärung

Steuererklärung

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Der Bundesminister für Finanzen wird in Abs 8 ermächtigt, die Übermittlung der in Abs 1 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Wege vorzusehen. Im Gegensatz zu § 42 Abs 1 und § 43 Abs 2 besteht hier jedoch keine Verpflichtung, die zugehörigen Beilagen nach § 44 Abs 1 und 3 elektronisch zu übermitteln. Erfolgt die Steuererklärung entsprechend der Verordnung auf elektronischem Weg, müssen die genannten Unterlagen anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden (§ 44 Abs 8 letzter Satz).

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