Begünstigt sind nur Einkünfte aus der Verwertung der Erfindung durch andere Personen; insbes eine Verwertung des Patents im eigenen Betrieb des Erfinders ist nicht begünstigt. Diese andere Person kann sodann die Erfindung entweder eigenbetrieblich nützen (etwa den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herstellen, in Verkehr bringen oder feilhalten) oder auch durch Einräumung von (Sub-)Lizenzen (vgl zur Lizenzübertragung § 38 PatG 1970) nützen (vgl VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0023).