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9. Einkünfte aus besonderer Waldnutzung (Fraberger/Papst)

Fraberger/Papst18. LfgApril 2016

besondere Waldnutzung

Progressionsermäßigung

115
Einkünfte aus besonderer Waldnutzung unterliegen dem Hälftesteuersatz, „soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen“ (§ 37 Abs 1). Der Hälftesteuersatz kann sowohl bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 (bilanzierender Forstbetrieb) als auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 (Einnahme-Ausgaben-Rechnung allenfalls mit pauschalierten Betriebsausgaben) in Anspruch genommen werden. Denn der Betriebsvermögensvergleich schließt für sich allein die Begünstigung nicht aus; nur wenn im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleiches auch ein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wird, ist die Begünstigung nicht anwendbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG55, § 37

Seite 47

Tz 14). Im Fall der Vollpauschalierung ist der Hälftesteuersatz nicht anwendbar, weil der Gewinn ausschließlich vom Einheitswert abgeleitet wird (vgl Brauner/Stöger/Urban, SWK 2010, 514).

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