Abflussprinzip
Zahlungszeitpunkt
Für die
zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung gilt grundsätzlich das
Abflussprinzip nach § 19 Abs 2. Dies entspricht auch der Gestaltung des § 34 als Einkommensermittlungsvorschrift (siehe oben Tz 1; vgl idS auch BFH 30.7.1982, VI R 67/79, BStBl II 1982, 744, zur Geltung des Abflussprinzips für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen). Die au
<i>Fuchs</i> in <i>Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn</i> (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) Zeitpunkt des Abzugs (Abflussprinzip), Seite 18 Seite 18
ßergewöhnliche Belastung ist daher dann steuerwirksam, wenn sie nach § 19 Abs 2 abgeflossen ist, also regelmäßig im Zeitpunkt der Bezahlung. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass ein Aufwand, der über zwei oder mehrere Jahre verteilt geleistet wird (zB ein auf Grund einer Ratenvereinbarung geleistetes Arzthonorar), alljährlich um den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 zu kürzen ist, was dazu führen kann, dass sich außergewöhnliche Belastungen (etwa wegen des in jedem Jahr zum Abzug kommenden Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4; vgl unten Tz 45/2) überhaupt nicht steuerermäßigend auswirken.