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3. § 33a – Inflationsanpassung im EStG

Mayr/Gensluckner24. LfgJänner 2024

Abs 1 – Programmatik

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„§ 33a. (1) Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.

(…)

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II kam es zu einem Paradigmenwechsel im System des progressiven Einkommensteuertarifs. Das davor im EStG geltende Nominalwertprinzip (vgl Tz 1) führte im zeitlichen Verlauf zum Effekt der kalten Progression (vgl Tz 9 ff), weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Nominelle Einkommenszuwächse entsprachen nicht den realen Einkommenszuwächsen (ErlRV 1662 BlgNR 27. GP 1). Durch die jährliche Anpassung der Grenzbeträge des Tarifs an die Inflation soll der kalten Progression begegnet werden. § 33a Abs 1 hält daher programmatisch fest, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§ 33a Abs 2 bis 6) abzugelten ist. Beschlossen wurde das Teuerungs-Entlastungspaket II am 12.10.2022 im Nationalrat. § 33a idF BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw bei Lohnsteuerabzug für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden (§ 124b Z 413). Für das Kalenderjahr 2023 wurden alle in § 33 Abs 1a genannten Beträge direkt an den jeweiligen Gesetzesstellen angepasst (§ 124b Z 412), der Automatismus des § 33a gelangt daher erstmalig für das Kalenderjahr 2024 zur Anwendung (ErlRV 1662 BlgNR 27. GP 4f).

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