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8. Arbeitnehmerabsetzbetrag und Grenzgängerabsetzbetrag (Herzog)

Herzog18. LfgApril 2016

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Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich stand bis 2015 Arbeitnehmern (Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2, LStR 2002, Rz 808) zu, aber – im Unterschied zum Verkehrsabsetzbetrag – nur dann, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterlagen (ebenso UFS 5.2.2009, RV/0662-S/08, und UFS 23.9.2009, RV/0673-K/08). Dies ist bei allen Dienstnehmern der Fall, die Arbeitslohn von einem Arbeitgeber mit inländischer Betriebsstätte beziehen.

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