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3. Schema der Steuerberechnung (Herzog)

Herzog18. LfgApril 2016

Schema der Steuerberechnung

Steuerberechnung im Detail, besondere Fälle, Erläuterungen

Steuerberechnung „Standardfälle“

Summe der (zum Tarif zu versteuernden) Einkünfte (nach Verlustausgleich)

Summe der nach Tarif steuerpflichtigen Einkünfte

–/+ Abzug oder Hinzurechnung von Einkünfteverteilungen1)

 

+ Zurechnung der aufgrund der Regelbesteuerungsoption zum Tarif versteuerten Kapitalerträge/Substanzgewinne Investmentfonds

 

+ Zurechnung von wegen Doppelverwertung nachzuversteuernden Auslandsverlusten (§ 2 Abs 8 Z 3)

 

+ Abzug von entstandenen „Wartetastenverlusten“ (§ 2 Abs 2a, § 23a Abs 4 ab 2017)

 

Verrechnung von früheren Wartetastenverlusten in Höhe der positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle

 

= Basis für Veranlagungsfreibetrag

= Basis für Veranlagungsfreibetrag

– Abzug des Veranlagungsfreibetrages nach § 41 Abs 3 für Lohnsteuerpflichtige mit Nebeneinkünften bis 1.460 Euro.2)

– Veranlagungsfreibetrag

Seite 47

= Gesamtbetrag der Einkünfte (= grundsätzlich3) Basis für Einschleifung Topf-Sonderausgaben“, bis 2013 für 75%-Grenze Verlustabzug, AVAB des (Ehe-)Partners, Sonderausgabenabzug für Spenden)

= Gesamtbetrag der Einkünfte

Sonderausgaben (ohne Verlustabzug)

– Sonderausgaben (ohne Verlustabzug)

Verlustabzug bis zu einem vorläufigen Einkommen von Null; bis zur Veranlagung 2013 iHv maximal 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs 2b, mit AbgÄG 2014 entfallen)

– Verlustabzug

außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt4)

– ag Belastungen ohne Selbstbehalt

= grundsätzlich Basis für Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen3), bei Lohnsteuerpflichtigen + § 67 (1), (2) = 13./14.

 

außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt3)

– ag Belastungen mit Selbstbehalt

– bis 2015 Freibetrag nach § 104 (Landarbeiterfreibetrag)5), 171 Euro jährlich

 

– Freibetrag nach § 105: (Opferfreibetrag) 801 Euro jährlich

 

Kinderfreibeträge (pro Kind 440 Euro jährlich oder je 300 Euro bei Aufteilung auf beide Eltern = 2 Personen) in 2009 bis 2015 220 Euro oder je 132 Euro pro Kind

– Kinderfreibeträge

= Einkommen
= Bemessungsgrundlage (bei unbeschränkter Steuerpflicht6))

= Einkommen

+ unter allgemeinem Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte lt DBA oder gem § 3 Abs 3

 

+ Umrechnungszuschlag7) für unter besonderem Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte (§ 3 Abs 2; Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc)

 

Berechnung der Tarifsteuer (= Steuer vor Absetzbeträgen)
= Bemessungsgsgrundlage für DStS bei Vorliegen von DBA-befreiten8) Auslandseinkünften, § 33 Abs 11

Berechnung der Tarifsteuer (= Steuer vor Absetzbeträgen)

Berechnung des Durchschnittssteuersatzes mit DBA-befreiten Einkünften

 

Abzug von Absetzbeträgen nach § 33 Abs 4, 5 und 6, bis 2015 unter Berücksichtigung einer Einschleifung der Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften aus NSA

– Abzug von Absetzbeträgen

– Abzug eines einschleifenden Pendlerausgleichbetrags von 1 bis 289 Euro wenn ESt < 290 Euro (§ 33 Abs 9a, nur in 2013 bis 2015)

 

Seite 48

Soweit ESt < 0wird AVAB oder AEAB, in 2013 bis 2015 auch Pendlerausgleichbetrag erstattet. Weiters wird bei ESt < oder = null ein bestimmter Prozentsatz (Abschlag) der SV-Beträge erstattet, der für Pendler durch einen Pendlerzuschlag erhöht ist, – ab 2016 bei Zustehen des VAB soweit dieser Abschlag ins Minus reicht, – bis 2015 bei Zustehen des ANAB oder des GGAB in Höhe des gesamten Abschlags

 

= Steuer nach Absetzbeträgen
= (wenn positiv) Bemessungsgsgrundlage für DStS allgemein, zB wegen Halbsatzeinkünften, ohne DBA-Einkünfte, § 33 Abs 1 oder SV-Erstattung (wenn ESt = 0 bis 2015, ab 2016 soweit ESt negativ)

= Steuer nach Absetzbeträgen (oder Erstattung nach § 33 Abs 8)

Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ohne DBA-Einkünfte8)

 

Anwendung des DStS auf Einkommen, soweit nicht tarifbegünstigt

 

Anwendung des halben DStS auf Einkommen, soweit tarifbegünstigt

 

+ 6%/27%/35,75% Steuer für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 (nach Abzug darauf entfallender SV-Beiträge und 620 Euro Freibetrag), Berücksichtigung der Einschleifregelung für Freigrenze 2.100 Euro

+ Steuer sonstige Bezüge § 67 Abs 1

+ 25%/27,5%/30%-Steuer für ohne Regelbesteuerung mitveranlagte Kapitaleinkünfte und Grenzstückgewinne9)

 

+ Mindeststeuer (25%/27,5%) oder – wenn niedriger – Hohe des AVAB bzw KAB) bei ausländischen Kapitalerträgen oder Substanzgewinnen9) von Steuerpflichtigen, die den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Kinderabsetzbetrag vermitteln (siehe Tz 46 und 60)

 

+ Steuerbetrag bei Halbsatz-Nachversteuerung § 11a bis 2016 wegen „Überentnahmen“

 

= Einkommensteuer

= Einkommensteuer

– Steuernichtfestsetzung in besonderen Fällen (insb „Sanierungsgewinn“ § 36, Vermögenstransfer ins EU-/EWR-Ausland § 6 Z 6 bis 2015, § 27 Abs 6 Z 1 lit a)

 

anzurechnende Lohnsteuer (einschließlich der auf sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 entfallenden 6%igen Fixsteuer)

– Lohnsteuer

– anzurechnende Kapitalertragsteuer (in Endbesteuerungsfällen nur bei Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption)

 

Seite 49

– anzurechnende Immobilienertragsteuer (in Endbesteuerungsfällen nur bei Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption)

 

– anzurechnende ausländische Einkommensteuer11)

 

– anzurechnende ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge11)

 

– anzurechnende EU-Quellensteuer gem EU-QuStG, BGBl I 2004/3311)

 

– anzurechnende Erbschafts/Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer12)

 

– anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung iSd Art II UmgrStG13)

 

= Festgesetzte Einkommensteuer

= Festgesetzte Einkommensteuer

Anrechnung der Vorauszahlungen (§§ 45, 46) einschließlich der besonderen Vorauszahlung nach § 30b Abs 4

– Vorauszahlungen

= Nachforderung oder Gutschrift

= Nachforderung oder Gutschrift

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