Beteiligungsveräußerung
Tausch
Wird ein Wirtschaftgut innerhalb der Spekulationsfrist gegen Rente veräußert, dann ist zunächst zu ermitteln, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang handelt (siehe zur gemischten Schenkung Tz 43 f). Maßgebend ist hierbei das Verhältnis zwischen dem gemeinen Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes und dem Wert der Rente, also dem Rentenbarwert (§ 16 BewG, zur Ermittlung des Rentenbarwertes siehe Tz 164).