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2. Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer (ImmoESt) (Bodis/Hammerl)

Bodis/Hammerl18. LfgApril 2016

„(1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß § 30c Abs. 2 eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.“ (§ 30b Abs 1)

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