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Aktuelle Hinweise zu § 30a (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

§ 30a wird wie folgt geändert:

In Abs 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.

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