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3. Ausnahmen vom besonderen Steuersatz (§ 27a Abs 2) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

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Der Rechtslage vor dem BudBG 2011 folgend, sollen nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem KESt/Endbesteuerungs- bzw Sondersteuersatzregime unterliegen. Anders als bisher, werden die „sondersatzbesteuerten“ Einkünfte aber nicht positiv definiert, sondern gem § 27a Abs 1 unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz nach § 27a Abs 1. § 27a Abs 2 nimmt bestimmte Einkünfte aus dem Sondersteuersatzregime aus.

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