Der Rechtslage vor dem BudBG 2011 folgend, sollen nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem KESt/Endbesteuerungs- bzw Sondersteuersatzregime unterliegen. Anders als bisher, werden die „sondersatzbesteuerten“ Einkünfte aber nicht positiv definiert, sondern gem § 27a Abs 1 unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz nach § 27a Abs 1. § 27a Abs 2 nimmt bestimmte Einkünfte aus dem Sondersteuersatzregime aus.