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Aktuelle Hinweise zu § 27a (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

In § 27a Abs 6 wird der Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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