„Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung“ (§ 27 Abs 5 Z 1).