Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören auch „Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.“ (§ 27 Abs 2 Z 4).