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Aktuelle Hinweise zu § 26 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch BGBl I 2021/18

§ 26 Z 5 lautet:

„5. a) Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).

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