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2. Gegenstand der Veräußerung (Fraberger/Papst)

Fraberger/Papst18. LfgApril 2016

a) Veräußerung des ganzen Betriebes

Betriebsveräußerung

wesentliche Betriebsgrundlagen

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Die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen (Betriebsveräußerung) iSd § 24 setzt „nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus“ (E 24.4.1996, 94/15/0025, 1996, 628; E 25.1.1995, 93/15/0100, 1995, 504; E 11.11.1992, 91/13/0152, 1993, 231; EStR 2000 Rz 5508). Die Veräußerung eines (Teil-)Betriebes iSd § 24 setzt einen lebenden wirtschaftlichen Organismus voraus; unter einem lebenden Betrieb ist „nur ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglicht“

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(E 23.4.1998, 96/15/0211, 1998, 731; ebenso E 15.2.1994, 91/14/0248, 1994, 579; EStR 2000 Rz 5507); durch die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen muss zumindest die bloß abstrakte Möglichkeit der Fortführung des Betriebes durch den Erwerber gegeben sein (E 3.12.1986, 86/13/0079, 1987, 310). Ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit der Fortführung Gebrauch macht und ob die Voraussetzungen – etwa in gewerberechtlicher Hinsicht – erfüllt sind, ist unerheblich (E 23.4.1998, 96/15/0211, 1998, 731). Danach liegt eine Betriebsveräußerung idR vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen gemeinsam an einen einzigen Erwerber veräußert werden (zum Erwerb durch mehrere gesellschaftsrechtlich verbundene Gesellschaften siehe Tz 22; zur Abgrenzung zur Betriebsaufgabe siehe Tz 122/1).

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