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9. Verpachtung eines Unternehmens (Kauba)

Kauba21. LfgJänner 2020

Literatur: siehe § 24.

Verpachtung

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Bei Verpachtung eines Unternehmens ist zu unterscheiden: Wird das Unternehmen nur vorübergehend verpachtet, dann ist davon auszugehen, dass der

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Betrieb nur ruht und nicht aufgegeben worden ist; in diesem Fall bleibt die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen, die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar, die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen (E 11.11.1987, 86/13/0131, 1988, 296; dies spricht aber wohl nicht gegen einen Wechsel etwa auf die Einnahmen-Ausgabenrechnung).

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