Erlässe im Amtsblatt: EStR 2000 Rz 4852o ff.
Literatur: Schlager, Steuerreform 2015/2016: Steuerliche Änderungen für Unternehmen, RWZ 2015, 224; Lyrer/Luka, (Mindest)-Kriterien für den Betriebsausgabenabzug für Fremdleistungen?, RdW 2017, 647.
Nicht abzugsfähig sind „Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen“ (§ 20 Abs 1 Z 9).