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Aktuelle Hinweise zu § 20 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)

§ 20 Abs 1 Z 8 lautet:

„8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“

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