4.1 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
„Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.“ (§ 19 Abs 1 Z 1); siehe dazu unten Tz 41 ff.