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4. Durchschnittssätze auf Grund von Verordnungen, Verordnungsermächtigung (§ 17 Abs 4 bis 6) (Brameshuber/Halder/Mayr)

Brameshuber/Halder/Mayr21. LfgJänner 2020

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Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte kann der BMF Durchschnittssätze für den gesamten Gewinn (Vollpauschalierung) oder auch nur für Betriebsausgaben (Teilpauschalierung) festsetzen; damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass kleineren Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten die Führung ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen nicht zugemutet werden kann (Jiresch/Zapletal, ÖStZ 1958, 13).

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