Im Rahmen der betrieblichen Einkünfte kann der BMF Durchschnittssätze für den gesamten Gewinn (Vollpauschalierung) oder auch nur für Betriebsausgaben (Teilpauschalierung) festsetzen; damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass kleineren Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten die Führung ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen nicht zugemutet werden kann (Jiresch/Zapletal, ÖStZ 1958, 13).