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Aktuelle Hinweise zu § 16 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)

In § 16 Abs 1 Z 8 wird nach lit d folgende lit e angefügt:

„e) Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

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