Die Vorschriften des § 4 Abs 12 (siehe § 4 Tz 443ff) für die Einlagenrückzahlung von Körperschaften sind im außerbetrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden. Eine zulässige Einlagenrückzahlung unterliegt daher im außerbetrieblichen Bereich nicht dem KESt-Abzug, und zwar auch dann nicht, wenn sie in Form einer unternehmensrechtlichen Gewinnausschüttung erfolgt (Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG62 § 15 Rz 106).
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