Inhaltsübersicht
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)
1. In § 14 lautet in Abs 6 der erste Satz:
„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für: