Die Abschreibung hat bei buchführenden Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu erfolgen, also in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Lieferung erfolgt ist bzw das Wirtschaftsgut hergestellt (fertiggestellt) worden ist. Als Sondervorschrift zu § 7 wäre zwar der Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblich, doch würde dies dem Zweck der Vereinfachung nicht entsprechen (siehe Tz 1).
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung