Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
übertragung stiller Reserven
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 kann ein der Rücklage entsprechender Betrag steuerfrei belassen werden. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Der steuerfreie Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, in dem seine Verwendung ersichtlich ist (§ 12 Abs 8). Die Möglichkeit der Bildung einer entsprechenden Rücklage unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss wurde mit dem RÄG 2014 eingeführt. Dies war aufgrund der ersatzlosen Streichung der für unversteuerte RücklagenSeite 26