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Aktuelle Hinweise zu § 12 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)

§ 12 wird wie folgt geändert:

In Abs 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „Die Hälfte“ der Prozentsatz „70 %“ und an die Stelle des Wortes „kann“ das Wort „können“.

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