nicht entnommener Gewinn
Kommt es in einem Gewinnjahr zu einem Eigenkapitalanstieg, besteht im Rahmen eines Höchstbetrages von 100.000 € Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 (Hälftesteuersatz). In einem Verlustjahr kommt die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht in Betracht.