Voraussetzungen für den erhöhten IFB sind (EB, ÖStZ 1996, 179):
Investitionsfreibetrag
Es muß sich um ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut handeln. Angeschaffte Wirtschaftsgüter sind als ungebraucht anzusehen, wenn sie im Zeitpunkt der Anschaffung fabriksneu sind (siehe auch § 10 Tz 75). Hergestellte Wirtschaftsgüter gelten als ungebraucht, wenn dafür weitaus überwiegend (75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes) ungebrauchte Teile verwendet werden. Ausstellungsstücke ohne Inbetriebnahme und Wirtschaftsgüter, die zu Probezwecken in Betrieb genommen werden, sind ungebraucht, dagegen sind Vorführgeräte gebraucht (AÖF 1994/75).