Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl I 2014/13)
§ 9 Abs 5 lautet:
„(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“