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Aktuelle Hinweise zu § 9 (17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)

17. LfgJuli 2014

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014; BGBl I 2014/13)

§ 9 Abs 5 lautet:

(5) Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.

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