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Aktuelle Hinweise zu § 8 (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22)

In § 8 Abs 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“

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