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1. Änderung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22)
In § 8 Abs 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“