Literatur: Bodis/Pampel, KBG 2009: Vorzeitige Abschreibung, RdW 2009/189, 239.
vorzeitige Abschreibung
Die vAfA steht nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und somit für Wirtschaftsgüter, die einem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, zu. Daraus ergibt sich der Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Es sind dies sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die betriebliche Einkünfte (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3) erzielen.